Zusammengefasst bestehe – mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte seit Oktober 2016 (vgl. VB 65.2, S. 10) – aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl im gelernten Beruf als Verkäuferin als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastronomiebereich. In einer angepassten wechselbelastend körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne Kauern oder Abhocken, ohne brüske Kopfbewegungen und ohne Zwangspositionen im Bereich der HWS liege –