Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, habe die Beschwerdegegnerin doch durch ihre Rückfragen in unzulässiger Weise auf die Gutachter Einfluss genommen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2022 zu Recht (lediglich) eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. -4-