Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. März 2021 die rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. April 2021 Einwände erhoben und die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29. Juni 2021 eingeholt hatte, entscheid sie schliesslich mit Verfügung vom 9. März 2022 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: