Verschuldensunabhängigkeit (im Speziellen auch bezüglich allfälliger Verfahrensverzögerungen; vgl. vorne E. 3.1.) sowie der Gesetzmässigkeit des marktunabhängigen technischen Zinssatzes von 5 % (vgl. vorne E. 3.5.) fällt die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Reduktion der Verzugszinsforderung um 80 % ohne Weiteres ausser Betracht. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.