in LGVE 2020 III Nr. 5) zu entnehmen. Im Gegenteil legt das Kantonsgericht Luzern in E. 5.5. des besagten Urteils mit Verweis auf seine eigene Rechtsprechung ebenfalls dar, dass für "Beitragspflichtige, die bei Erzielung des Kapitalgewinns noch als Selbständigerwerbende tätig waren und die somit Gelegenheit hatten, ihre Akontozahlungen rechtzeitig zu erhöhen" Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV anzuwenden sei. Auch aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, ist doch die dort beurteilte Sach- und Rechtslage nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.