13). Mit Steuermeldung vom 26. Januar 2021 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Aargau der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (steuerwirksamer Kapitalgewinn infolge Überführung einer Immobilie vom Geschäfts- in das Privatvermögen) von Fr. 813'779.00 (VB 52 f.), nachdem mit ordentlicher Steuermeldung vom 11. August 2020 bereits ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 78'455.00 und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 472'835.00 gemeldet worden waren (VB 44 f.).