Per 31. Dezember 2014 überführte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Damit endete die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender ebenfalls per 31. Dezember 2014 (vgl. zum Ganzen insb. das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 in VB 34 sowie deren Bestätigung betreffend Aufhebung der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender vom 1. Juli 2015 in VB 37 sowie Beschwerde Rz. 13).