4. 4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien – mit Blick auf die Akten zu Recht – Folgendes als massgebend anerkannt: Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin im hier in Frage stehenden Beitragsjahr 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen. Entsprechend stellte ihm diese während der laufenden Beitragsperiode gestützt auf Art. 24 AHVV Akontobeiträge von total Fr. 3'890.60 in Rechnung (vgl. VB 23 ff.). Per 31. Dezember 2014 überführte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen.