Dieser technische Zinssatz ist – auch unter Berücksichtigung gewisser Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt – insbesondere mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 OR nicht gesetzeswidrig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 und E. 3.3 S. 305 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.1). Rechtsprechungsgemäss kann der Verzugszinssatz von 5 % auch beim gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist ferner, wie hoch der mit der geschuldeten Summe in den fraglichen Jahren erzielbar gewe-