41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Diese Spezialbestimmung bezweckt im Wesentlichen, dass Beitrags- -5-