3.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV unterliegen auszugleichende persönliche Beiträge Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger und von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse der Verzugszinspflicht. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit.