3. Eventualiter: Es sei eine neue Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 zu erlassen, wobei die Verzugszinsen um 80% zu reduzieren seien, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Verzugszinsen zu rund 80% durch Verzögerungen der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden verursacht wurden." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: