2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15.03.2022 in Sachen persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2014 sowie die Verfügung vom 22.10.2021 der Vorinstanz betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 seien aufzuheben.