1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. März 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. August 2015 bis 30. November 2015 sowie 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt. 4. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.