So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 sowie ab 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, unter Berücksichtigung auch des Umstands, - 13 -