7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. März 2022 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. August 2015 bis 30. November 2015 sowie 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. Demnach ergibt sich folgender (befristeter) Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Zeitraum Rentenhöhe 1. August 2015 bis 30. November 2015 ganze Rente 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 ganze Rente