Vom 28. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 ist jedoch wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen (vgl. VB 195.1 S. 4). Da diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes – wenn auch nur knapp – über drei Monate angedauert hat, ist sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zwingend zu berücksichtigen. Demnach resultiert ab dem 1. Juli 2019 ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente. Da seit dem 1. November 2019 (vgl. VB 195.1 S. 5) wie- - 12 - derum von einer (seither andauernden) 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, ist die Rente bis 31. Januar 2020 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).