28 Abs. 2 IVG). Ab dem 28. August 2015 ist von der gutachterlich festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, verwertbar in einem ganztägigen Pensum (vgl. E. 4.4. hiervor), und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 5.4. hiervor). Die ab 1. August 2015 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. November 2015 zu befristen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2019 besteht sodann kein Rentenanspruch. Vom 28. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 ist jedoch wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen (vgl. VB 195.1 S. 4).