6. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Beginn Wartejahr Juni 2014, VB 142.1 S. 9.; [verspätete] Anmeldung vom 20. Februar 2015 [Posteingang], VB 8; nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), dem 20. August 2015, ist gemäss vorangehenden Ausführungen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.4. hiervor). Damit resultiert zu diesem Zeitpunkt – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 219 S. 2) – ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat damit mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).