5.5. Die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin wird im Übrigen durch den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer nicht weiter bemängelt. Die Beschwerdegegnerin ging folglich – für die Zeiten, für welche eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 4.4. hiervor) – zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad aus.