Die gesundheitlichen Einschränkungen können deshalb nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweis). Andere einen leidensbedingten Abzug begründende Faktoren werden weder geltend gemacht noch sind solche anhand der Akten ersichtlich, womit ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt ist.