Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der orthopädischen Einschränkungen und des daraus resultierenden erhöhten Pausenbedarfs gutachterlich eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. VB 142.1 S. 10), womit die gesundheitlichen Einschränkungen bereits umfassend bei der Beurteilung des Grads der Arbeitsfähigkeit und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Einschränkungen können deshalb nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweis).