5.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein "massiver" Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da er wegen der multiplen Einschränkungen nur noch in der Lage sei, einfache, wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben (vgl. Beschwerde S. 22 f.). - 11 -