Ausweislich der Akten übt der Beschwerdeführer die aktuelle Tätigkeit als "nebenberufliche[r] Sicherheitsmitarbeiter", die er im Mai 2020 aufgenommen hat (vgl. VB 199 S. 3), lediglich in einem (garantierten) rund 46%igen Pensum aus (vgl. VB 199 S. 6, S. 11 ff.), womit er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschöpft. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die LSE zwecks Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4).