Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Invalideneinkommen sei anhand des von ihm tatsächlich erzielten Einkommens festzulegen (vgl. Beschwerde S. 22), ist auf Folgendes hinzuweisen: