5. 5.1. Im Rahmen der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. Per 20. August 2015 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (vgl. VB 219 S. 2). - 10 -