2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Solartechniker seit Juni 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. VB 142.1 S. 9). Ab dem 28. November 2014 war der Beschwerdeführer zudem auch in jeglicher angepassten Tätigkeit für neun Monate vollständig arbeitsunfähig. Danach ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 142.1 S. 10; VB 197 S. 4). Zudem ist ab dem 28. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2019 von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen (vgl. VB 195.1 S. 4).