festgehalten werden könne (VB 222 S. 2; vgl. auch VB 216.3 S. 10). Tatsächlich sei nur eine mässig ausgeprägte Coxarthrose rechts dokumentiert. Zusammenfassend könne auch unter Berücksichtigung des Berichts der I. vom 20. April 2022 an der versicherungsmedizinischen Einschätzung der C.-Gutachter festgehalten werden (VB 222 S. 2). Diese ohne Weiteres nachvollziehbar begründete Beurteilung von RAD- Arzt Dr. med. G. findet sodann eine Stütze in der Einschätzung der behandelnden Ärzte der I., welche am 20. April 2022 selbst feststellten, der Befund zeige sich im Allgemeinen "idem" zum letztmaligen und auch zu den vorbeschriebenen Befunden (vgl. BB 3 S. 4).