Dabei handle es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Diese leichte Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit liege jedoch im Ermessen der Gutachter, sodass sie keinen Widerspruch darstelle. Es sei bereits die im MEDAS-Gutachten festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit vom RAD als nachvollziehbar erachtet worden und seither sei es zu keiner längerdauernden "AF-relevanten" Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Daher werde empfohlen, weiterhin auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im MEDAS-Gutachten abzustellen (VB 197 S. 3 f.).