In einer optimal angepassten Tätigkeit liessen sich weder Einschränkungen der Leistung noch ein erhöhter Pausenbedarf begründen. Ebenfalls lasse sich keine Leistungsminderung aufgrund von Schmerzen objektivieren (VB 195.1 S. 4). Zum zeitlichen Verlauf führten die C.-Gutachter aus, aufgrund der damaligen akuten, starken Nacken-Schulter-Armschmerzen rechts habe zwischen dem 28. Juli 2019 und dem 30. Oktober 2019 eine -6- vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestanden. Ab November 2019 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr begründbar (VB 195.1 S. 4 f.).