Die C.-Gutachter hielten fest, aufgrund der Erkrankungen am Bewegungsapparat bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Solartechniker keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit bestehe retrospektiv seit dem 28. November 2014 (VB 195.1 S. 3). In einer körperlich leichten Tätigkeit, "wechselbelastend, nicht dauerhaft überkopfarbeitend, durchgehend in physiologischen Haltungen, wobei die Position selbst zu wählen sein sollte, sodass zwischen Sitzen, Gehen und Stehen frei gewählt werden" könne, und die auf ebenem Gelände ausgeführt werden könne, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum 100 %, Leistung 100 %).