Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrads vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. März 2022 zu Recht abgewiesen hat.