1. In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 219) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS- Gutachten sowie das C.-Verlaufsgutachten im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Ablauf des Wartejahrs im August 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (VB 219 S. 1 f.).