4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 jedenfalls im Ergebnis als korrekt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.