Gemäss gutachterlicher Beurteilung sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bei voller Stundenpräsenz von Juni 2017 bis Juni 2018 zu 70 % zumutbar gewesen und seit Juli 2018 zu 80 % zumutbar (vgl. VB 135.1 S. 20). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden damit im gutachterlich beschriebenen Profil einer angepassten Tätig-