Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (E. 9.2.3). Dabei setzte es sich eingehend sowohl mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als Argument gegen die von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgebrachten Gutachten des Büros BASS vom 8. Januar 2021 als auch mit den neuen Tabellen KN 1 "light" und "light-moderate" auseinander (vgl. 9.2.3 f.), womit auf die bundesgerichtlichen Ausführungen zu verweisen ist und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezügliche Weiterungen erübrigen.