Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter nicht in Frage und rügt ausschliesslich die "Berechnung" des Invalideneinkommens. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seien ihm nur noch "körperlich leichteste, angepasste Tätigkeiten, welche keinen beruflichen Vorkenntnisse" voraussetzten, zumutbar. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin "das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Medianwertes der LSE berechnet"; dies verletze "Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art.