"1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.