Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.15 / pm / fi Art. 64 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rechtsanwalt, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober 2016 unter anderem unter Hinweis auf eine koronare Dreigefässerkrankung, Schmerzen in der linken Schulter und ein chronisches pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. August 2019 stellte sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine bis 30. September 2018 befristete Dreiviertelsrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer daraufhin durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen, Rorschach (MGSG), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. April 2021). Nach neuer- lich durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2018 eine bis 30. September 2018 befristete Viertels- rente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2018 mindes- tens eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MGSG- Gutachten vom 21. April 2021. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 135.1 S. 19): "Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwur- zel L4 rechts und Spondylarthrose L4 bis S1 Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 ohne motorische Ausfälle Koronare Herzkrankheit: Status nach inferior-lateralem Myokardinfarkt 09/2016 Angst- und depressive Störung gemischt bei Status nach rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen Episoden, ICD-Nr. F41.2, F33.1" Im Wesentlichen und zusammengefasst bescheinigten sie dem Beschwer- deführer in angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion ab Juli 2016 eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 70 %. Ab September 2016 habe im Rahmen der Rehabilitation nach Myokardinfarkt während sechs Wochen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Juni 2017 bis Juni 2018 habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö- rung gesamthaft 60 % betragen. Seit Juli 2018 liege bei Besserung des psychischen Zustandsbildes gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor (VB 135.1 S. 19 f.). In angepassten Tätigkeiten sei ab Juli 2016 gesamthaft eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe je- doch im Rahmen der Rehabilitation nach Myokardinfarkt ab September 2016 während sechs Wochen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Juni 2017 bis Juni 2018 hätten angepasste Arbeiten gesamthaft zu 70 % zuge- mutet werden können und seit Juli 2018 bestehe wieder eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit (VB 135.1 S. 20). -4- 3. 3.1. Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz bzw. das Versiche- rungsgericht nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son- dern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4.1 und 4.2.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellt die Arbeitsfähigkeits- beurteilung der Gutachter nicht in Frage und rügt ausschliesslich die "Be- rechnung" des Invalideneinkommens. Gestützt auf die gutachterliche Be- urteilung seien ihm nur noch "körperlich leichteste, angepasste Tätigkeiten, welche keinen beruflichen Vorkenntnisse" voraussetzten, zumutbar. Trotz- dem habe die Beschwerdegegnerin "das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Medianwertes der LSE berechnet"; dies verletze "Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, weil von einer falschen statistischen Annahme betreffend die Lohnhöhe einer gesundheitlich eingeschränkten Person ausgegangen und der Beweis eines korrekten Invalideneinkommens damit vereitelt" werde (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Folglich ist nachfolgend lediglich die Ermittlung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. 3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3. Die Vorgehensweise bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin entspricht der langjährigen Praxis des Bundesge- richts. Dieses hielt in E. 9 seines zur Publikation vorgesehenen Ur- teils 8C_256/2021 vom 9. März 2022 im Wesentlichen fest, eine Änderung -5- seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades an- hand der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grund- sätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Ab- zugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (E. 9.2.3). Dabei setzte es sich eingehend sowohl mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als Argument gegen die von der Beschwerdegegnerin ange- wandte Praxis zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgebrachten Gut- achten des Büros BASS vom 8. Januar 2021 als auch mit den neuen Ta- bellen KN 1 "light" und "light-moderate" auseinander (vgl. 9.2.3 f.), womit auf die bundesgerichtlichen Ausführungen zu verweisen ist und sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung kei- nen Abzug vom Tabellenlohn, da die gesundheitlich bedingte Leistungsein- schränkung bereits berücksichtigt worden sei und nicht nochmals ange- rechnet werden dürfe (VB 144 S. 5). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem In- valideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss gutachterlicher Beurteilung sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und ste- hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder- liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über- durchschnittliche Dauerbelastung bei voller Stundenpräsenz von Juni 2017 bis Juni 2018 zu 70 % zumutbar gewesen und seit Juli 2018 zu 80 % zu- mutbar (vgl. VB 135.1 S. 20). Die leidensbedingten Einschränkungen wur- den damit im gutachterlich beschriebenen Profil einer angepassten Tätig- keit bereits berücksichtigt, womit sie rechtsprechungsgemäss nicht zusätz- lich unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Anschlag gebracht werden dürfen. Selbst wenn insbesondere unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus' des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilli- gung B [VB 37 S. 1]; vgl. LSE 2018, Tabelle T12_b, Berufliche Stellung ohne Kaderfunktion, "Total" vs. "Aufenthalter/innen (Kat. B)", Männer) ein -6- Abzug von gesamthaft 10 % gewährt würde, änderte sich im Übrigen nichts am Ergebnis. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 jedenfalls im Ergebnis als korrekt, womit die Be- schwerde abzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier