117 S. 11 f.]) – nicht beanstandet wurde, und ermittelte – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen – einen Invaliditätsgrad von 5 %. Da selbst bei Gewährung des maximal möglichen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. Beschwerde S. 6) ein unter 40 % liegender und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die am 14. März 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens erweist sich damit im Ergebnis jedenfalls als rechtens.