6. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu Art. 16 ATSG) für die Festsetzung des Validen- und des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ab (VB 202 S. 2), was insoweit – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. dazu auch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.447 vom 20. Februar 2020 E. 4.4 ff. [VB 117 S. 11 f.]) – nicht beanstandet wurde, und ermittelte – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen – einen Invaliditätsgrad von 5 %.