Damit ist das Vorliegen eines psychischen Leidens indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Verdachtsdiagnosen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für weitere Abklärungen (auch) hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5). Dies gilt - 11 - umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen und dieser auch gar nicht geltend macht, dass er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehe.