Aktenkundig ist lediglich, dass Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik F., am 2. Juli 2020 im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums den Verdacht auf eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) äusserte (VB 134.6 S. 10). Damit ist das Vorliegen eines psychischen Leidens indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Verdachtsdiagnosen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweis).