Hinsichtlich der Diagnose einer Depression ist sodann festzuhalten, dass die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 396 E. 5.3 S. 399). Eine solche wurde indes, soweit ersichtlich, nie gestellt. Aktenkundig ist lediglich, dass Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik F., am 2. Juli 2020 im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums den Verdacht auf eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) äusserte (VB 134.6 S. 10).