S. 4), nicht hervor. Zudem äusserte sich Dr. med. G. in seiner Aktennotiz vom 19. Mai 2022, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung verwies, (u.a.) auch noch zum Befund am linken Fuss (VB 206; vgl. Beschwerde S. 5) und hielt an seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung fest. Die Ausführungen von Dr. med. N. vermögen daher keine (auch nur geringen) Zweifel an der schlüssigen sowie nachvollziehbaren RAD-Beur- teilung zu begründen.