aus, hielt er doch betreffend dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeiten u.a. (neu) fest, diese müssten wechselbelastend, überwiegend sitzend, sein und dürften nicht mit Schlägen und/oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden sein (VB 173 S. 3), während er am 12. März bzw. 19. Mai 2018 auch noch stehende und gehende (mittelschwere) Tätigkeiten für zumutbar gehalten und bei der Definition des Anforderungsprofils einer Verweistätigkeit nur eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Arms berücksichtigt hatte (vgl. VB 77 S. 3, VB 83 S. 2). Dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit