199 S. 2). Zwar negierte er dies, obwohl im Zeitpunkt der letzten Verfügung lediglich eine die linke Schulter bzw. den linken Arm betreffende Einschränkung vorgelegen hatte, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung indes ein chronisches Schmerzsyndrom und eine eingeschränkte Beweglichkeit neu auch des rechten Schultergelenks bestand. Diese Verschlechterung wirkt sich (auch) gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. J. vom 3. Februar 2021 zwar insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erheblicher eingeschränkt ist als zuvor. Davon ging indes auch Dr. med.