Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit seitens der behandelnden Arztes sei nach wie vor hinsichtlich der angestammten Tätigkeit erfolgt. Die vom Beschwerdeführer als anhaltend bezeichneten Beschwerden beruhten allein auf subjektive Wahrnehmungen und seien nicht objektivierbar. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (seit dem 20. Mai 2019) "mit längerdauerndem negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit" liege nicht vor (VB 185 S. 3).