Es erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung sachgerecht, den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Anknüpfungspunkt für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts heranzuziehen. Ohnehin hat sich der in diesem Verfahren relevante Sachverhalt weit überwiegend noch unter dem bis Ende 2021 geltenden Recht ereignet, womit dieses – vorbehältlich einer (hier allerdings nicht ersichtlichen) Sachverhaltsänderung ab dem 1. Januar 2022 – anzuwenden ist (vgl. teilweise analog Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).