hinreichend abgeklärt erweist, was noch zu prüfen sein wird – auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Es erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung sachgerecht, den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Anknüpfungspunkt für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts heranzuziehen.